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C1 24 14

Andere Obligationen

Wallis · 2024-09-30 · Deutsch VS

C1 24 14 URTEIL VOM 30. SEPTEMBER 2024 Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Bernhard Julen, Gerichtsschreiber in Sachen X _________ AG, Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt David Providoli, Sierre gegen Y _________ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Valentin Pfammatter, Brig-Glis (Rechenschaftsablegung; Auskunft zu Personendaten) Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom 4. Dezember 2023 [LWR Z1 22 49]]

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Die Klage der X _________ AG vom 25. Oktober 2022 wird abgewiesen.

E. 1.1 Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit mit einem vom Bezirksgericht auf Fr. 10'000.00 festgesetzten Streitwert (Art. 91 Abs. 2 ZPO) bei in der Folge so aufrecht- erhalten Rechtsbegehren, bei welchem die Berufung an das Kantonsgericht zulässig ist (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZPO; Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO). Erstinstanzlich gelangte das vereinfachte Verfahren zur Anwendung (Art. 243 Abs. 1 ZPO), so dass ein einzelner Kantonsrichter die Berufung beurteilt (Art. 5 Abs. 2 lit. c EGZPO i.V.m. Art. 20 Abs. 3 RPflG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Organisationsreglement der Walliser Gerichte). Die erstin- stanzliche Klägerin hat das Urteil des Bezirksgerichts am 5. Dezember 2023 in Empfang genommen und am 22. Januar 2024 – unter Berücksichtigung der Gerichtsferien über Weihnachten bzw. Neujahr sowie des Fristenlaufs an Wochenenden – fristgerecht Be- rufung erhoben (Art. 311 Abs. 1, Art. 142 Abs. 1 und 3, Art. 143 Abs. 1 und Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO; vgl. auch die Zeugenbestätigungen sowie die diesbezügliche Erklärung des Rechtsvertreters [S. 273 und 278]).

E. 1.2.1 Laut Art. 310 ZPO können mit der Berufung die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Die Berufungsinstanz verfügt insoweit über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache ("plein pouvoir d'examen de la cause") und kann das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin überprüfen (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO), weshalb es weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden ist. Es kann daher die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gut-

- 4 - heissen oder mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begrün- dung abweisen (Bundesgerichtsurteile 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1 und 4A_376/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.2.1 und 3.2.2).

E. 1.2.2 Die grundsätzlich umfassende Kognition der Rechtsmittelinstanz wird jedoch durch die Begründungspflicht der Rechtsmittelklägerin (Art. 311 Abs. 1 in fine ZPO) be- grenzt. Im zweitinstanzlichen Verfahren liegt bereits eine richterliche Beurteilung des Streits vor. Mit der Berufung wird ein eigenständiger Kontrollprozess in Gang gesetzt. Die Partei stellt die Behauptung auf, der angefochtene Entscheid leide an Mängeln, müsse auf diese hin kontrolliert und bei ausgewiesener Unrichtigkeit durch einen besse- ren Entscheid ersetzt werden. Diese Behauptung muss sie begründen, indem sie die Rügen im Einzelnen expliziert und auf genau bezeichnete Erwägungen im angefochte- nen Entscheid bezieht. Beurteilungsgegenstand ist nicht mehr primär, ob die erstinstanz- lich gestellten Begehren gestützt auf den angeführten Lebenssachverhalt begründet sind, sondern ob die gegen den angefochtenen Entscheid formulierten Beanstandungen zutreffen (Bundesgerichtsurteil 4A_390/2023 vom 22. November 2023 E. 4). Wer den erstinstanzlichen Entscheid mit Berufung anficht, hat daher anhand der erstin- stanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse im Einzelnen, d.h. unter Bezugnahme auf die beanstandeten vorinstanzlichen Erwägungen und die Akten, auf denen seine Kritik beruht, aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegun- gen der ersten Instanz nicht aufrechterhalten lassen. Dieser Anforderung genügt eine Berufungsklägerin nicht, wenn sie in ihrer Berufungsschrift lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist oder diese wiederholt, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Entscheid in all- gemeiner Weise kritisiert. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sich die Berufungsinstanz darauf, jene Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erheben. In diesem Sinne geben die in der Berufung vorgebrach- ten Beanstandungen das Prüfprogramm vor (BGE 147 III 176 E. 4.2.1, 142 III 413 E. 2.2.4, 141 III 569 E. 2.3.3 und 138 III 374 E. 4.3.1). Enthält ein Entscheid eine doppelte Begründung (d.h. zwei unabhängige, alternative oder subsidiäre Begründungen), obliegt es der Rechtsmittelklägerin unter Androhung der Unzulässigkeit, nachzuweisen, dass jede dieser Begründungen rechtswidrig ist (Bundesgerichtsurteil 4A_614/2018 vom 8. Oktober 2019 E. 3.2).

- 5 - Die Anforderungen an die Berufungsbegründung gelten sinngemäss auch für den Inhalt der Berufungsantwort (BGE 144 III 394 E. 4.1.1). Der blosse, allgemein gehaltene Ver- weis der Berufungsbeklagten auf frühere Prozesshandlungen ist daher zum vornherein unbeachtlich. Ohnehin hat diese ausdrücklich erklärt, auf eine Berufungsantwort zu ver- zichten. Ein solcher Verzicht ist ohne Weiteres und im Allgemeinen ohne Nachteil zuläs- sig. Denn bei Ausbleiben der Berufungsantwort ist die Berufungsinstanz grundsätzlich weder an die Argumente noch an die Ausführungen der Berufungsklägerin gebunden. Eine Ausnahme bilden in der Berufungsschrift allenfalls behauptete zulässige Noven, welche die Berufungsklägerin vorliegend jedoch nicht vorgebracht hat (BGE 144 III 394 E. 4.1.2 und 4.1.3). 2.

E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.00 werden der X _________ AG auferlegt. Diese werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'600.00 verrechnet und der Saldo von Fr. 600.00 der Klägerin zurückerstattet.

E. 2.1 B _________, zum fraglichen Zeitpunkt einziges Verwaltungsratsmitglied der (Be- rufungs-)Klägerin, war Mitgründer, Miteigentümer und bis zu seinem Rücktritt am 9. Mai 2018 – am 18. Juni 2018 aus der A _________ Holding AG [vormals C _________ AG, nachstehend Holding AG] (S. 96) – Mitglied bzw. Präsident des Verwaltungsrates meh- rerer Gesellschaften, welche als «A _________ Gruppe» bezeichnet und nach einer Umstrukturierung in einer Holdinggesellschaft zusammengefasst bzw. durch diese über- nommen wurden. Die Umstrukturierung erfolgte rückwirkend – erster Abschluss per

31. Dezember 2012 – und wurde formell mit dem Eintrag der im Zuge der Übernahme durchgeführten Kapitalerhöhung der Holding AG per 29. April 2013 im Handelsregister abgeschlossen, nachdem an deren ausserordentlichen Generalversammlung vom

26. April 2013, welche B _________ als ihr Verwaltungsratspräsident einberufen hatte, die entsprechenden Anträge genehmigt und notariell beurkundet worden waren (für Ein- zelheiten s. E. 2 des angefochtenen Entscheids). B _________ als damaliger Verwaltungsrat sämtlicher zur A _________ Gruppe gehö- renden Gesellschaften erteilte der (Berufungs-)Beklagten den Auftrag zur Umstrukturie- rung (E. 3.2 des angefochtenen Urteils). Der Übernahmepreis der von der Holding AG zu übernehmenden Gesellschaften richtete sich nach deren jeweiligem Stammkapital. Die Gegenbuchung erfolgte bei der Holding AG nebst der AK-Erhöhung auf ein Darle- henskonto von D _________, Sohn von B _________. In diesem Zusammenhang ver- gewisserte sich die (Berufungs-)Beklagte am 5./8. April 2013 bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, dass es sich bei der geplanten Umstrukturierung der «A _________ Gruppe» um eine Quasifusion und somit um eine Umstrukturierung gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. abis StG ohne zu leistende Emissionsabgabe und Verrechnungssteuer handelt. Die Beteiligungen von B _________ und seiner Ehefrau an der D _________ AG von je Fr.

- 6 - 25'000.00 bei einem Aktienkapital von total Fr. 100'000.00 wurden in der Steueranfrage aufgeführt mit der Klarstellung, diese würden ebenfalls zum Nennwert übernommen (S. 34-36.). Für die von der (Berufungs-)Beklagten ab Dezember 2012 bis Ende 2013 aus- geführten Arbeiten überwies ihr die F _________ AG am 17. Januar 2014 Fr. 7'560.00 (S. 90; für Einzelheiten s. E. 2 des angefochtenen Entscheids).

E. 2.2 Am 13. Mai 2022 verlangte B _________ von der (Berufungs-)Beklagten – sie sei für die A _________ Gruppe im Zusammenhang mit ihrer Umstrukturierung tätig gewe- sen – Rechenschaft bzw. vollständige Unterlagen im Zusammenhang mit der im Jahre 2013 erfolgten Umstrukturierung der «A _________ Gruppe» bzw. diesem Mandat (S. 38). Am 30. Mai 2022 wiederholte er seine Aufforderung gestützt auf Auftragsrecht, ver- bunden mit der Klarstellung, er habe 2013 sehr wohl Organstellung in den Gesellschaf- ten der Gruppe gehabt und die Steueranfrage sei auch in seinem Namen und in jenem seiner Ehegattin erfolgt (S. 40 f.). Am 21. Juni 2022 stellte er zusätzlich ein Auskunfts- begehren gestützt auf Art. 8 aDSG (S. 47; für Einzelheiten s. E. 2 des angefochtenen Entscheids). Die (Berufungs-)Beklagte leistete seinen Aufforderungen keine Folge. Da- raufhin klagte die (Berufungs-)Klägerin diese Ansprüche vor Bezirksgericht ein. Nach vollumfänglicher Klageabweisung bilden Rechenschaftsablegung und Datenherausgabe nunmehr Gegenstand der Berufung. 3.

E. 3 Die Kosten des Schlichtungsverfahrens vor dem Gemeinderichteramt in Gampel-Bratsch von Fr. 170.00 gehen definitiv zu Lasten der X _________ AG.

E. 3.1 Die Vorinstanz hat in ihrer E. 3.3 in Würdigung der Aussagen der Beteiligten sowie der schriftlichen Unterlagen in den Akten – welche sie in der vorausgehenden E. 3.2 einlässlich dargetan hatte – die Klage auf Rechenschaftsablegung nach Auftragsrecht primär infolge fehlender Aktivlegitimation der (Berufungs-)Klägerin abgewiesen mit der Begründung, dass diese nicht zur A _________ Gruppe gehört habe, nicht in die Um- strukturierung im Jahre 2013 involviert gewesen sei und nicht Auftraggeberin des ent- sprechenden Mandats an die (Berufungs-)Beklagten im Jahre 2013 gewesen sei. Die von der (Berufungs-)Klägerin hinterlegte Honorarrechnung vom 28. Dezember 2020 (S. 16) beweise nichts anderes. Zwar seien die Beteiligungen an der Holding AG laut Aufwandübersicht am 8. und 21. Oktober 2022 ein Thema gewesen. Gemäss den glaub- haften Ausführungen von G _________ habe es sich dabei jedoch um allgemeine Erklä- rungen resp. Erklärungen zur damaligen Umstrukturierung gehandelt. Insbesondere habe dieser die (Berufungs-)Klägerin aber bezüglich Kapitaleinlagen Wäscherei, Aktien- übertragungen, Übertragung von Beteiligungen an die Holding AG und in steuerrechtli- chen sowie in erbrechtlichen Fragen beraten. B _________ sei zu diesem Zeitpunkt mit

- 7 - Ausnahme der Holding AG bei den Gesellschaften der A _________ Gruppe noch ein- zelzeichnungsberechtigt gewesen, so dass er entsprechende Aufträge habe erteilen können. Die am 28. Dezember 2020 in Rechnung gestellten Arbeiten hätten die (Beru- fungs-)Klägerin betroffen, andernfalls diese den Rechnungsbetrag nicht am 3. März 2021 ohne weiteres überwiesen hätte (S. 94).

E. 3.2 In ihrer Berufung macht die (Berufungs-)Klägerin einleitend geltend, die (Berufungs- )Beklagte habe ihr verschiedene Beratungsdienste geleistet, die auch die Umstrukturie- rung der «A _________ Gruppe» im Jahre 2013 betroffen hätten («III. KURZ GEFASS- TER SACHVERHALT»). Zum Beweis verweist sie auf Klagebeilage 3 (S. 16), d.h. auf die vorerwähnte Honorarrechnung vom 28. Dezember 2020. Nach allgemeinen Ausführungen zur Rechenschaftspflicht des Beauftragten nach Art. 400 Abs. 1 OR stellt die (Berufungs-)Klägerin in Abrede, dass sie der (Berufungs-) Beklagten im Rahmen der Umstrukturierung der «A _________ Gruppe» keinen Auftrag erteilt habe. Ihren Standpunkt begründet sie damit, dass die Umstrukturierung noch im Jahre 2020 zwischen ihr, handelnd durch B _________, und der (Berufungs-)Beklagten diskutiert worden sei. Letztere habe die Honorarechnung dafür an sie gerichtet, was be- weise, dass die (Berufungs-)Beklagte - recte wohl: die (Berufungs-)Klägerin - von der Umstrukturierung auch betroffen gewesen sei, obwohl sie nicht zur «A _________ Gruppe» gehört habe («IV. BEGRÜNDUNG» unter A.).

E. 3.3 Die einleitende kurz gefasste Sachverhaltsdarstellung der (Berufungs-)Klägerin und insbesondere ihr blosser Verweis auf eine Klagebeilage vermag den gesetzlichen Anfor- derungen an eine Berufung nicht zu genügen (s. dazu vorne E. 1.2.2). In ihrer Berufung stellt die (Berufungs-)Klägerin die vorinstanzliche Beweiswürdigung in Frage. Auf die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid geht sie dabei jedoch kaum ein. Insbesondere befasst sie sich weder mit der Aussage von B _________, ihres zum damaligen Zeitpunkt einzigen Verwaltungsrates, noch mit jener von G _________, Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer der (Berufungs-) Beklagten, welche die Vorinstanz ausführlich wiedergibt, auseinander. Diese beiden na- türlichen Personen waren es aber, welche für die Prozessparteien im Zusammenhang mit der von der (Berufungs-)Beklagten für die (Berufungs-)Klägerin geleisteten Beratun- gen gehandelt haben. Mithin können vorab B _________ und G _________ Auskunft darüber erteilen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht deren Aussagen als massgeblich berücksichtigt. Indem die Berufung diese Aussagen einfach ausblendet, setzt sie sich

- 8 - nicht gehörig mit dem angefochtenen Entscheid auseinander, weshalb auf sie insoweit nicht einzutreten ist (s. dazu vorne E. 1.2.2).

E. 3.4 Selbst bei einer gehörigen Begründung der Berufung bzw. bei einem Eintreten auf dieselbe wäre diese aus nachstehenden Erwägungen abzuweisen:

E. 3.4.1 Laut E. 3.2 des angefochtenen Urteils hat B _________ als damaliger Verwal- tungsrat sämtlicher zur A _________ Gruppe gehörenden Gesellschaften der (Beru- fungs-)Beklagten einen Auftrag für deren Umstrukturierung erteilt (s. auch vorstehende E. 2.1). Dies wird in der Berufung nicht in Abrede gestellt. Damit ist erstellt, dass einer- seits der Auftrag von der A _________ Gruppe ausgegangen ist und dass anderseits ausschliesslich die dazu gehörenden Gesellschaften von der Umstrukturierung betroffen waren. Vorinstanz und Berufung stimmen darin überein, und dies ergibt sich auch aus den Akten (etwa aus der Steueranfrage vom 5./8. April 2013, S. 35 f.), dass die (Beru- fungs-)Klägerin nicht Teil dieser Gruppierung war. Demzufolge konnte sie durch die Um- strukturierung auch nicht betroffen sein, zumal nicht geltend gemacht wird und nicht ak- tenkundig ist, dass sie an Gesellschaften der A _________ Gruppe beteiligt gewesen wäre. Schon deshalb kann sie im Zusammenhang mit der erfolgten Umstrukturierung von der (Berufungs-)Beklagten keine Rechenschaft verlangen.

E. 3.4.2 B _________ sagte als damals einziger Verwaltungsrat der (Berufungs-)Klägerin aus, Letztere habe nicht zur A _________ Gruppe gehört und sei auch nicht in die Um- strukturierung im Jahre 2013 involviert gewesen. Die (Berufungs-)Beklagte sei für die (Berufungs-)Klägerin in Steuerangelegenheiten tätig gewesen (s. E. 3.2.1 des angefoch- tenen Urteils). Mithin gab der damals einzige Verwaltungsrat der (Berufungs-)Klägerin klar und unmissverständlich zu Protokoll, dass diese mit der Umstrukturierung der A _________ Gruppe überhaupt nichts zu tun gehabt hat. Sogar bei alleinigem Abstellen auf die Aussage ihres eigenen Gesellschaftsorgans besteht demnach keinerlei Zweifel daran, dass die (Berufungs-)Klägerin bezüglich der besagten Umstrukturierung zu kei- nem Zeitpunkt einen wie auch immer gearteten Auftrag erteilt hat. Sie verfügt daher über keinen Anspruch auf Rechenschaftsablegung

E. 3.4.3 Die Umstrukturierung wurde im Frühjahr 2013 abgeschlossen. Jahre später konn- ten dazu keine Aufträge mehr erteilt werden, zumindest nicht durch eine ausserhalb der Gruppe stehende Gesellschaft. Eine Auskunftserteilung über eine bereits lange zurück- liegende Umstrukturierung an ein Organ der darin involvierten Gesellschaften lässt die Umstrukturierungsphase und das damalige Mandat nicht neu aufleben. Allein der Um-

- 9 - stand, dass eine Drittgesellschaft die Rechnung für eine nachträgliche Auskunftsertei- lung begleicht, begründet keine Rechenschaftsablegungsansprüche derselben in Bezug auf die frühere Umstrukturierung.

E. 4 Die X _________ AG bezahlt der Y _________ AG eine Parteientschädigung von Fr. 1’615.00 (inkl. MwSt. und Auslagen).

B. Gegen dieses von der erstinstanzlichen Klägerin am 5. Dezember 2023 in Empfang genommene Urteil (S. 237) erklärte diese am 22. Januar 2024 beim Kantonsgericht Be- rufung mit den nachstehenden Begehren (S. 242 f.): - die Berufung sei gutzuheissen; - das Urteil Z1 22 49 vom 4. Dezember 2023 vom Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron sei aufzuhe- ben; - die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin innert zu setzender Frist umfassend über ihre Tätigkeit als Mandatarin im Zusammenhang mit der Umstrukturierung der «A _________ Gruppe» im Jahr 2013 Rechenschaft im Sinn von Art. 400 des Bundesgesetzes betreffend die Ergän- zung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. März 1911 (SR 220, «OR») abzulegen; - die Berufungsbeklagte gebe der Berufungsklägerin innert zu setzender Frist sämtliche Dokumente und Unterlagen heraus, welche zum Mandat gehören; - die Berufungsbeklagte bringe der Berufungsklägerin insbesondere interne Dokumente, welche die Kon- trolle über die Tätigkeit der Beauftragten ermöglichen, in geeigneter Form zur Kenntnis; - die Berufungsbeklagte als Inhaberin einer Datensammlung im Sinn von Art. 3 Bst. i des Bundesgeset- zes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (SR 235.1, «aDSG») teile der Berufungsklägerin alle sie betreffenden Daten der Datensammlung samt Angabe über die Herkunft der Daten mit; - unter Strafandrohung bei Ungehorsam im Sinn von Art. 292 des schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0) im Widerhandlungsfall; - die erstinstanzlichen Verfahrens- und Anwaltskosten seien der Berufungsbeklagten aufzuerlegen;

- 3 - - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Berufungsbeklag- ten. Die Berufungsbeklagte verzichtete am 7. März 2024 mit Verweis auf das angefochtene Urteil, ihren schriftlichen Beweisvortrag vom 14. Juli 2023 und die Beweisaussagen der Parteien auf eine Berufungsantwort (S. 282).

Sachverhalt und Erwägungen 1.

E. 4.1 In ihrer E. 4.1 hat die Vorinstanz das im Schlichtungsverfahren noch nicht gestellte Begehren auf Auskunft gestützt auf das Datenschutzgesetz in Anwendung von Art. 227 ZPO zugelassen. Danach hat die Vorinstanz das per 1. September 2023 revidierte Datenschutzgesetz als anwendbar erklärt (Art. 69 ff. e contrario) mit der Präzisierung, dass gemäss dessen Art. 1 der Persönlichkeits- resp. Grundrechtsschutz im Gegensatz zum alten Recht nur noch für natürliche und nicht mehr auch für juristische Personen gelte. Danach hat sie die gesetzliche Regelung in ihren Grundzügen dargetan mit regelmässigen Verweisen auf das inhaltlich deckungsgleiche alte Recht und namentlich das Auskunftsrecht (Art. 25 DSG bzw. Art. 8 aDSG) sowie das Recht auf Datenherausgabe (Art. 28 DSG) mit den möglichen Einschränkungsgründen (Art. 26 DSG bzw. Art. 9 aDSG) erläutert (angefoch- tener Entscheid E. 4.2). Weiter hat die Vorinstanz den Einwand der (Berufungs-)Beklagten, dass das Auskunfts- begehren vom 21. Juni 2022 von B _________ und nicht von der (Berufungs-)Klägerin gestellt worden sei, als berechtigt, jedoch unbeachtlich bezeichnet, weil ein solches Be- gehren auch direkt klageweise geltend gemacht werden könne. Der (Berufungs-)Kläge- rin als juristische Person hat sie nach dem aktuellen Datenschutzgesetz jeden Anspruch auf Herausgabe der Daten aberkannt. Gleichzeitig hat sie erwogen, dass der entspre- chende Antrag auch bei Anwendung des alten Datenschutzgesetzes abzuweisen wäre. Der (Berufungs-)Klägerin hielt sie vor, dass ihre Klage dazu abgesehen von TB 20, in welchem auf das Schreiben vom 21. Juni 2022 Bezug genommen werde, nichts enthalte. Sie führte alsdann die etwas ausführlicheren Angaben der (Berufungs-)Beklagten in der Klagantwort mitsamt den jeweils folgenden Stellungnahmen der Parteien an. Weiter gab sie die Aussage von G _________, Verwaltungsratspräsident der (Berufungs-)Beklagten wieder, wonach er generelle Verständnisfragen zu einer Quasifusion beantwortet und allgemein gültige Auskünfte erteilt habe, keine konkreten im Zusammenhang mit der Fu- sion 2013, und dass im Zusammenhang mit der Aktivität für die (Berufungs-)Klägerin gemäss interner Praxis und mit Blick auf die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen keine Schriftstücke bestehen würden. B _________ habe dazu bei seiner Befragung keinerlei Angaben gemacht. Die (Berufungs-) Klägerin habe die Honorarrechnung denn auch an- standslos bezahlt und zu keinem Zeitpunkt fehlende Unterlagen zurückgefordert oder

- 10 - eine unrichtige Datenbearbeitung geltend gemacht. Andernfalls hätte B _________ als langjähriger erfahrener Geschäftsmann sicher entsprechend interveniert. Vor diesem Hintergrund erscheine der Antrag rechtsmissbräuchlich, womit die Klage vollumfänglich abzuweisen sei (angefochtener Entscheid E. 4.3).

E. 4.2 In ihrer Berufung bemängelt die (Berufungs-)Klägerin eine unrichtige Rechtsanwen- dung, weil die Vorinstanz ohne Begründung das auf den 1. September 2023, also nach dem Auskunftsbegehren vom 21. Juni 2022 und der Litispendenz vom 28. August 2022, in Kraft gesetzte revidierte DSG auf einen zuvor abgeschlossenen Sachverhalt ange- wendet habe. Nachdem eine echte oder unechte Rückwirkung auszuschliessen sei, bleibe das aDSG anwendbar. Indem die Vorinstanz das DSG angewandt habe, habe sie das Recht verletzt und ihren Anspruch zu Unrecht nicht geschützt («IV. BEGRÜN- DUNG» unter B.). Die (Berufungs-)Klägerin bringt weiter vor, es sei vorliegend nicht umstritten, dass die (Berufungs-)Beklagte Inhaberin einer Datensammlung betreffend Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. a und i aDSG sei. Das aDSG komme somit zur Anwendung. Nach Art. 8 aDSG könne jede Person vom Inhaber einer Datensammlung in einem umfas- sende Sinn Auskunft verlangen. Die (Berufungs-)Beklagte streite nicht ab, Daten über sie gesammelt zu haben. Indem sie aber behaupte, diese zurückerstattet zu haben (ohne dafür eine Quittung vorzulegen) oder von elektronischen Datenträgern gelöscht zu ha- ben (und auch dafür den Beweis schuldig zu bleiben), entziehe sie sich zu Unrecht ihrer gesetzlichen Auskunftspflicht. Die Vorinstanz habe dies zu Unrecht nicht erkannt («IV. BEGRÜNDUNG» unter C. und D.). Es bestehe kein Hindernis für das Auskunftsbegehren. Zwischen den Parteien sei (aus- ser dem vorliegenden) kein Zivilprozess im Sinn von Art. 2 Abs. 2 lit. c aDSG hängig, welcher das Auskunftsbegehren der (Berufungs-)Klägerin zu hemmen vermöchte. Das Konstrukt der Vorinstanz, wonach ein Auskunftsbegehren nicht statthaft sei, wenn schon ein Gesuch auf Rechenschaft nach Auftragsrecht erfolgt sei, halte vor der Rechtspre- chung nicht Stand («IV. BEGRÜNDUNG» unter E.). Es bleibe zu prüfen, ob vom Auskunftsrecht nach Art. 8 aDSG allenfalls rechtsmiss- bräuchlich Gebrauch gemacht worden sei, was die Vorinstanz annehme. Die Beweislast für den Rechtsmissbrauch nach Art. 2 Abs. 2 ZGB trage derjenige, der sich auf einen solchen berufe. Die (Berufungs-)Beklagte habe sich nie auf Rechtsmissbrauch berufen. Diesen Schluss fasse alleine die Vorinstanz. Die Vorinstanz gehe in ihrer E. 4.3 auf die

- 11 - Umstände des Mandats ein. Ohne dass dafür Beweise vorlägen, halte sie es für erwie- sen, dass alle Unterlagen von der (Berufungs-)Beklagten zurückgegeben und vernichtet worden seien. Indem die Vorinstanz der (Berufungs-)Klägerin anlaste, zu den gewünsch- ten Daten und Belegen keinerlei Ausführungen zu machen, die Honorarnote anstandslos beglichen zu haben und zu keinem Zeitpunkt fehlende Unterlagen zurückgefordert oder eine unrichtige Datenbearbeitung geltend gemacht zu haben, stelle sie Anforderungen auf, wo das Gesetz deren keine vorsehe. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts könne das gesetzliche Auskunftsrecht grundsätzlich und unter Vorbehalt des Rechts- missbrauchs ohne Nachweis eines Interesses gelten gemacht werden. Es sei logisch nicht nachvollziehbar, wie eine unrichtige Datenbearbeitung hätte moniert werden kön- nen, wenn die Auskunft grundsätzlich verweigert werde. Die Vorwürfe der Vorinstanz erfüllten die Anforderungen des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs nicht. Sie verletzte Art. 2 Abs. 2 ZGB, wenn sie kurzum Rechtsmissbrauch bejahe und damit die Verweige- rung des gesetzlichen Auskunftsrechts begründe («IV. BEGRÜNDUNG» unter F.).

E. 4.3 Der (Berufungs-)Klägerin kann darin beigepflichtet werden, dass sie das Auskunfts- begehren vor dem Inkrafttreten der Neufassung des DSG in Bezug auf ein weiter zu- rückliegendes Geschehen gestellt hat. Die Übergangsbestimmung von Art. 69 DSG, wel- che die Vorinstanz anführt, erklärt im Grundsatz auf zuvor begonnene Datenverarbei- tungen das neue Recht für anwendbar. Die (Berufungs-)Klägerin unterlässt jede Präzi- sierung, auf welche Datensammlung sich sein auf das Datenschutzgesetz gestütztes Begehren bezieht. Derart lässt sich die Frage des anwendbaren Rechts nicht abschlies- send beurteilen. Ohnehin hat die Vorinstanz, soweit hier von Bedeutung, stets auch die inhaltlich deckungsgleiche Bestimmung des aDSG dargelegt, was die (Berufungs-)Klä- gerin geflissentlich ausblendet. In ihrer Berufung macht sie sodann zwar geltend, durch die Anwendung der falschen Gesetzesfassung habe die Vorinstanz ihren Anspruch zu Unrecht nicht geschützt. Sie unterlässt es aber aufzuzeigen, dass das alte Recht zu ei- nem für sie günstigeren Entscheid geführt und was dieser beinhaltet hätte. Insbesondere setzt sie sich nicht mit den von der Vorinstanz angeführten altrechtlichen Bestimmungen auseinander und zeigt nicht auf, dass diese dieselben nicht richtig angewendet hätte. Sie versäumt es also zu begründen, inwieweit die erstinstanzliche Rechtsanwendung, soweit diese auf das aDSG Bezug nimmt, falsch wäre. Die allgemeine, nicht weiter sub- stantiierte Behauptung, durch die falsche Rechtswahl durch die Vorinstanz sei ihr ihr Recht verwehrt worden, genügt den Begründungsanforderungen an die Berufung nicht, weshalb insoweit auf dieselbe nicht einzutreten ist (s. vorne E. 1.2.2).

- 12 - Art. 8 aDSG gewährt(e) jeder Person – im Gegensatz zur aktuellen Fassung auch juris- tischen Personen – ein Auskunftsrecht über sie betreffende Daten. Namentlich kann ein jeder und eine jede vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie bzw. ihn bearbeitet werden. Das Auskunftsrecht nach Art. 8 aDSG (wie auch nach Art.25 DSG) dient der Durchsetzung des Persönlichkeitsschutzes, indem es den betroffenen Personen ermöglichen soll, die über sie in einer Datensammlung bear- beiteten Daten zu kontrollieren mit dem Ziel, die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Grundsätze und Bestimmungen zu überprüfen und gegebenenfalls durchzusetzen (vgl. Botschaft vom 23. März 1988 zum Bundesgesetz über den Datenschutz, BBl 1988 II 413, 433 Ziff. 213.1; BGE 144 I 126 E. 8.3.7). Es konkretisiert das Grundrecht auf infor- mationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV; Bundesgerichtsurteil 1C_597/2020 vom 14. Juni 2021 E. 6.3). Das Auskunftsrecht erstreckt sich laut Gesetz und Rechtsprechung nur auf noch vorhan- dene Daten (BGE 136 II 508 E. 3.7). Die zu erteilende Auskunft muss wahr und vollstän- dig sein, wofür der Inhaber einer Datensammlung im Streitfall beweispflichtig ist. Der Inhalt der Auskunft ist negativ, soweit das Vorhandensein bearbeiteter Personendaten verneint wird. Der Umstand, dass negative Tatsachen, namentlich das Nichtvorhanden- sein von Informationen über den Beschwerdegegner, bewiesen werden müssen, ändert grundsätzlich nichts an der Beweislast (BGE 139 II 451 E. 2.4). Da es aber naturgemäss einfacher ist, das Vorhandensein von Tatsachen zu beweisen als deren Nichtvorhan- densein, ist die Schwelle der rechtsgenüglichen Beweiserhebung vernünftig anzusetzen. Wo der beweisbelasteten Partei der regelmässig äusserst schwierige Beweis des Nicht- vorhandenseins einer Tatsache obliegt, ist die Gegenpartei nach Treu und Glauben ge- halten, ihrerseits verstärkt bei der Beweisführung mitzuwirken, namentlich indem sie ei- nen Gegenbeweis erbringt oder zumindest konkrete Anhaltspunkte für das Vorhanden- sein weiterer Daten aufzeigt (Bundesgerichtsurteil 4A_125/2020 vom 30. Januar 2020 E. 3.1.2). Diese Auskunft hat die (Berufungs-)Beklagte erteilt, indem sie das Vorhandensein sol- cher Daten ausdrücklich verneint hat. Die Vorinstanz hat die von der (Berufungs-)Be- klagten abgegebene Zusicherung, sie habe praxisgemäss sämtliche Unterlagen zurück- gegeben und mit Blick auf die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen keine solchen behal- ten, im Ergebnis – auch aufgrund der Inhaltsleere der Aussagen vom B _________, der anstandslosen Bezahlung der Honorarrechnung und der fehlenden Reaktion von B _________ – als glaubwürdig und vor diesem Hintergrund den Antrag als rechtsmiss- bräuchlich erachtet. Die (Berufungs-)Klägerin bringt dagegen nichts Stichhaltiges vor.

- 13 - So trifft es gerade nicht zu, dass die (Berufungs-)Beklagte nicht bestreitet, Inhaberin ei- ner Datensammlung zu sein und Daten über sie gesammelt zu haben. Vielmehr wandte diese ein, sämtliche Unterlagen retourniert und solche nicht zu haben, womit sie in Ab- rede stellt, über die (Berufungs-)Klägerin eine Datensammlung angelegt zu haben. Die (Berufungs-)Klägerin versäumt es nun, die tatsächlichen Annahmen und Schlussfolge- rungen der Vorinstanz mit Verweis auf Aktenstellen, etwa die Aussagen von B _________ oder von G _________ als falsch zu entkräften. So befasst sie sich mit der von der Vorinstanz in ihrer E. 4.3 – mit Hinweis auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie die Aussagen der beiden Verwaltungsräte – wiedergegebe- nen, von den Parteien im Alltag gelebten Praxis bei der Sichtung und Zurverfügungstel- lung notwendiger Unterlagen überhaupt nicht. Ein allgemeiner Verweis auf die Grunds- ätze der Beweislastverteilung ist hier völlig ungenügend, zumal es sich beim Nichtvor- handensein von Daten um eine negative Tatsache handelt und die Vorinstanz die zwi- schen den Parteien gelebte Praxis einlässlich dargelegt hat. Unter diesen Umständen hätte es der (Berufungs-)Klägerin oblegen, den Gegenbeweis anzutreten oder zumin- dest konkrete Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Daten darzutun. Dies hat sie (auch) in ihrer Berufung unterlassen. Der Vorinstanz können in diesem Zusammenhang nur zwei Punkte vorgehalten werden. Erstens hat sie nicht mit der wünschbaren Klarheit betont, dass sie den Darlegungen der (Berufungs-)Beklagten Glauben schenkt. Dies ergibt sich jedoch zwingend aus ihrem Vorwurf, die (Berufungs-)Klägerin handle rechtsmissbräuchlich. Dass sie der Darstellung der (Berufungs-)Beklagten aufgrund einer Beweiswürdigung folgte, zeigt sodann ihrer Gegenüberstellung der Aussagen von G _________ und B _________ sowie die Wer- tung des Verhaltens des Letzteren als damals einziger Verwaltungsrat der (Berufungs- )Klägerin. Letztere setzt sich mit diesen Beweismitteln und deren Würdigung in ihrer Be- rufung nicht auseinander. Zweitens ist der Einwand der (Berufungs-)Klägerin nicht von der Hand zu weisen, dass sie keine unrichtige Datenbearbeitung habe rügen können. Dies liegt daran, dass die (Berufungs-)Beklagte laut Beweisergebnis über keine Daten- sammlung verfügt. Ohne eine solche kann ein Begehren auf Information bzw. Heraus- gabe von Daten nicht zum Erfolg führen. Im Gesamtzusammenhang stellt sich die Frage, worauf das in der Berufung aufrechtge- haltene, sich auf das aDSG gestützte Begehren überhaupt abzielt. Denn in ihrer Rechts- mitteleingabe bleibt die (Berufungs-)Klägerin eine Antwort schuldig, was sie will; sie gibt sich über weite Strecken mit allgemeinen vorab rechtlichen Ausführungen zufrieden, ohne zu erklären, ob sie nun Daten im Zusammenhang mit den Steuerabklärungen oder

- 14 - im Zusammenhang mit der Umstrukturierung herausverlangt. Damit erfüllt ihre Rechts- mitteleingabe die Begründungsanforderungen an eine Berufung nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist (s. vorne E. 1.2.2). Das zentrale Anliegen der (Berufungs-)Klägerin ist es offenbar, über die Umstrukturie- rung der «A _________ Gruppe» im Jahr 2013 Näheres zu erfahren, auch wenn sie es in der Berufung in Verletzung der diesbezüglichen Begründungsanforderungen ver- säumt, dies darzutun. Das Datenschutzgesetz bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen, über die Personendaten bearbeitet werden. Im alten Recht umfasste dieser Schutz sowohl natürliche, als auch juristische Personen (Art. 1 f. aDSG), während die aktuelle Fassung den Schutz nunmehr auf natürliche Personen be- grenzt (Art. 1 f. DSG). Bei der (Berufungs-)Klägerin handelt es sich um eine juristische Person, welche nach neuem Recht nicht mehr geschützt wird und die selbst bei Anwend- barkeit des alten Rechts nicht zu ihrem Ziel käme. Soweit sie nämlich Informationen über die Umstrukturierung der «A _________ Gruppe» erlangen will, wäre ihr Begehren rechtsmissbräuchlich (Art. 8 aDSG), zumindest aber durch den Schutzbereich des Datenschutzgesetzes – sowohl in seiner alten als auch in seiner aktuellen Fassung – nicht abgedeckt. Denn weder das aDSG noch das DSG ge- währen einer juristischen Person einen Anspruch, über Interna einer anderen Gesell- schaft Informationen zu erhalten. Ein solches Begehren würde denn auch nicht auf den Persönlichkeitsschutz im Sinne der Datenschutzgesetzgebung abzielen, namentlich nicht auf die Einhaltung datenschutzrechtlicher Grundsätze und Bestimmungen oder auf die Durchsetzung der informationellen Selbstbestimmung. Jedenfalls gibt die (Beru- fungs-)Klägerin keine überprüfbaren Gründe an, welche sie laut Datenschutzgesetzge- bung dazu berechtigten würden. Auf ihre Berufung ist daher nicht einzutreten (s. vorne E. 1.2.2).

E. 5.1 Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, die einerseits die Gerichtskosten, welche mit den von den Parteien geleisteten Kostenvor- schüssen verrechnet werden (Art. 98 und Art. 111 ZPO), und anderseits die Parteient- schädigung umfassen (Art. 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 95 ZPO). Die Höhe der Prozess- kosten richtet sich nach kantonalen Tarifen (Art. 96 und 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO), im Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009. Die Verteilung der Prozesskosten richtet sich grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens, indem die Prozesskosten im Allgemeinen der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106

- 15 - Abs. 1 und 2 ZPO), d.h. vorliegend der Berufungsklägerin, deren Berufung, soweit darauf überhaupt einzutreten ist, abgewiesen wird. Während die Gerichtskosten von Amtes we- gen festgesetzt und verteilt werden (Art. 105 Abs. 1 ZPO), wird eine Parteientschädigung einer Partei nur auf Antrag hin zugesprochen; sie kann hierfür eine Kostenliste einrei- chen (Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

E. 5.2 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten (Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die Gerichts- gebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Maximum und wird unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 Abs. 2 GTar); besondere Umstände können eine Verdoppelung der Ansätze oder eine verhältnismässige Kürzung der Gebühr rechtfertigen, Letzteres namentlich wenn bloss eine Teilfrage entschieden wird (Art. 13 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 1 GTar). Bei einem Streitwert von Fr. 10’000.00 bewegt sich die Gerichtsgebühr in einem ordentli- chen Rahmen von Fr. 900.00 bis Fr. 3’600.00 (Art. 16 Abs. 1 GTar). Für das Berufungs- verfahren kann ein Reduktions-Koeffizienten von maximal 60% berücksichtigt werden (Art. 19 GTar). Das Berufungsverfahren beschäftigte sich einerseits mit Auftragsrecht und anderseits mit der Datenschutzgesetzgebung. Laut Berufung strittig waren Sachverhalts- wie auch Rechtsfragen mit einem gewissen Schwierigkeitsgrad. Es wurde ein einziger Schriften- wechsel ohne mündliche Verhandlung angeordnet, wobei die Berufungsbeklagte auf eine Berufungsantwort verzichtete. Das Dossier war von bescheidenem Umfang. Des- halb ist unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten Kriterien eine Gerichtsge- bühr im mittleren Bereich von Fr. 1’800.00 angemessen. Diese ist mit dem von der Be- rufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss in nämlicher Höhe zu verrechnen.

E. 5.3 Eine Parteientschädigung wird im Berufungsverfahren nicht zuerkannt, weil die im Ergebnis obsiegende Berufungsbeklagte auf eine Berufungsantwort verzichtet hat.

- 16 - Das Kantonsgericht erkennt

1. Die Berufung wird, soweit auf diese überhaupt einzutreten ist, abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom 4. Dezember 2023 bestä- tigt, wie folgt: 1. Die Klage der X _________ AG vom 25. Oktober 2022 wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.00 werden der X _________ AG auferlegt. Diese werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'600.00 verrechnet und der Saldo von Fr. 600.00 der Klägerin zurückerstattet. 3. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens vor dem Gemeinderichteramt in Gampel-Bratsch von Fr. 170.00 gehen definitiv zu Lasten der X _________ AG. 4. Die X _________ AG bezahlt der Y _________ AG eine Parteientschädigung von Fr. 1’615.00 (inkl. MwSt. und Auslagen). 2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf Fr. 1’800.00, werden der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in nämlicher Höhe verrechnet. 3. Im Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Sitten, 30. September 2024

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

C1 24 14

URTEIL VOM 30. SEPTEMBER 2024

Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung

Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Bernhard Julen, Gerichtsschreiber

in Sachen

X _________ AG, Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt David Providoli, Sierre

gegen

Y _________ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Valentin Pfammatter, Brig-Glis

(Rechenschaftsablegung; Auskunft zu Personendaten) Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom 4. Dezember 2023 [LWR Z1 22 49]]

- 2 - Verfahren

A. In dem von der Klägerin am 25. Oktober 2022 eingeleiteten Verfahren auf Rechen- schaftsablegung und Auskunft zu Personendaten fällte das Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron am 4. Dezember 2023 nachstehendes Urteil, welches es gleichentags versandte (S. 221 ff., 236): 1. Die Klage der X _________ AG vom 25. Oktober 2022 wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.00 werden der X _________ AG auferlegt. Diese werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'600.00 verrechnet und der Saldo von Fr. 600.00 der Klägerin zurückerstattet. 3. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens vor dem Gemeinderichteramt in Gampel-Bratsch von Fr. 170.00 gehen definitiv zu Lasten der X _________ AG. 4. Die X _________ AG bezahlt der Y _________ AG eine Parteientschädigung von Fr. 1’615.00 (inkl. MwSt. und Auslagen).

B. Gegen dieses von der erstinstanzlichen Klägerin am 5. Dezember 2023 in Empfang genommene Urteil (S. 237) erklärte diese am 22. Januar 2024 beim Kantonsgericht Be- rufung mit den nachstehenden Begehren (S. 242 f.): - die Berufung sei gutzuheissen; - das Urteil Z1 22 49 vom 4. Dezember 2023 vom Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron sei aufzuhe- ben; - die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin innert zu setzender Frist umfassend über ihre Tätigkeit als Mandatarin im Zusammenhang mit der Umstrukturierung der «A _________ Gruppe» im Jahr 2013 Rechenschaft im Sinn von Art. 400 des Bundesgesetzes betreffend die Ergän- zung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. März 1911 (SR 220, «OR») abzulegen; - die Berufungsbeklagte gebe der Berufungsklägerin innert zu setzender Frist sämtliche Dokumente und Unterlagen heraus, welche zum Mandat gehören; - die Berufungsbeklagte bringe der Berufungsklägerin insbesondere interne Dokumente, welche die Kon- trolle über die Tätigkeit der Beauftragten ermöglichen, in geeigneter Form zur Kenntnis; - die Berufungsbeklagte als Inhaberin einer Datensammlung im Sinn von Art. 3 Bst. i des Bundesgeset- zes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (SR 235.1, «aDSG») teile der Berufungsklägerin alle sie betreffenden Daten der Datensammlung samt Angabe über die Herkunft der Daten mit; - unter Strafandrohung bei Ungehorsam im Sinn von Art. 292 des schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0) im Widerhandlungsfall; - die erstinstanzlichen Verfahrens- und Anwaltskosten seien der Berufungsbeklagten aufzuerlegen;

- 3 - - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Berufungsbeklag- ten. Die Berufungsbeklagte verzichtete am 7. März 2024 mit Verweis auf das angefochtene Urteil, ihren schriftlichen Beweisvortrag vom 14. Juli 2023 und die Beweisaussagen der Parteien auf eine Berufungsantwort (S. 282).

Sachverhalt und Erwägungen 1. 1.1 Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit mit einem vom Bezirksgericht auf Fr. 10'000.00 festgesetzten Streitwert (Art. 91 Abs. 2 ZPO) bei in der Folge so aufrecht- erhalten Rechtsbegehren, bei welchem die Berufung an das Kantonsgericht zulässig ist (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZPO; Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO). Erstinstanzlich gelangte das vereinfachte Verfahren zur Anwendung (Art. 243 Abs. 1 ZPO), so dass ein einzelner Kantonsrichter die Berufung beurteilt (Art. 5 Abs. 2 lit. c EGZPO i.V.m. Art. 20 Abs. 3 RPflG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Organisationsreglement der Walliser Gerichte). Die erstin- stanzliche Klägerin hat das Urteil des Bezirksgerichts am 5. Dezember 2023 in Empfang genommen und am 22. Januar 2024 – unter Berücksichtigung der Gerichtsferien über Weihnachten bzw. Neujahr sowie des Fristenlaufs an Wochenenden – fristgerecht Be- rufung erhoben (Art. 311 Abs. 1, Art. 142 Abs. 1 und 3, Art. 143 Abs. 1 und Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO; vgl. auch die Zeugenbestätigungen sowie die diesbezügliche Erklärung des Rechtsvertreters [S. 273 und 278]). 1.2 1.2.1 Laut Art. 310 ZPO können mit der Berufung die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Die Berufungsinstanz verfügt insoweit über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache ("plein pouvoir d'examen de la cause") und kann das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin überprüfen (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO), weshalb es weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden ist. Es kann daher die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gut-

- 4 - heissen oder mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begrün- dung abweisen (Bundesgerichtsurteile 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1 und 4A_376/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.2.1 und 3.2.2). 1.2.2 Die grundsätzlich umfassende Kognition der Rechtsmittelinstanz wird jedoch durch die Begründungspflicht der Rechtsmittelklägerin (Art. 311 Abs. 1 in fine ZPO) be- grenzt. Im zweitinstanzlichen Verfahren liegt bereits eine richterliche Beurteilung des Streits vor. Mit der Berufung wird ein eigenständiger Kontrollprozess in Gang gesetzt. Die Partei stellt die Behauptung auf, der angefochtene Entscheid leide an Mängeln, müsse auf diese hin kontrolliert und bei ausgewiesener Unrichtigkeit durch einen besse- ren Entscheid ersetzt werden. Diese Behauptung muss sie begründen, indem sie die Rügen im Einzelnen expliziert und auf genau bezeichnete Erwägungen im angefochte- nen Entscheid bezieht. Beurteilungsgegenstand ist nicht mehr primär, ob die erstinstanz- lich gestellten Begehren gestützt auf den angeführten Lebenssachverhalt begründet sind, sondern ob die gegen den angefochtenen Entscheid formulierten Beanstandungen zutreffen (Bundesgerichtsurteil 4A_390/2023 vom 22. November 2023 E. 4). Wer den erstinstanzlichen Entscheid mit Berufung anficht, hat daher anhand der erstin- stanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse im Einzelnen, d.h. unter Bezugnahme auf die beanstandeten vorinstanzlichen Erwägungen und die Akten, auf denen seine Kritik beruht, aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegun- gen der ersten Instanz nicht aufrechterhalten lassen. Dieser Anforderung genügt eine Berufungsklägerin nicht, wenn sie in ihrer Berufungsschrift lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist oder diese wiederholt, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Entscheid in all- gemeiner Weise kritisiert. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sich die Berufungsinstanz darauf, jene Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erheben. In diesem Sinne geben die in der Berufung vorgebrach- ten Beanstandungen das Prüfprogramm vor (BGE 147 III 176 E. 4.2.1, 142 III 413 E. 2.2.4, 141 III 569 E. 2.3.3 und 138 III 374 E. 4.3.1). Enthält ein Entscheid eine doppelte Begründung (d.h. zwei unabhängige, alternative oder subsidiäre Begründungen), obliegt es der Rechtsmittelklägerin unter Androhung der Unzulässigkeit, nachzuweisen, dass jede dieser Begründungen rechtswidrig ist (Bundesgerichtsurteil 4A_614/2018 vom 8. Oktober 2019 E. 3.2).

- 5 - Die Anforderungen an die Berufungsbegründung gelten sinngemäss auch für den Inhalt der Berufungsantwort (BGE 144 III 394 E. 4.1.1). Der blosse, allgemein gehaltene Ver- weis der Berufungsbeklagten auf frühere Prozesshandlungen ist daher zum vornherein unbeachtlich. Ohnehin hat diese ausdrücklich erklärt, auf eine Berufungsantwort zu ver- zichten. Ein solcher Verzicht ist ohne Weiteres und im Allgemeinen ohne Nachteil zuläs- sig. Denn bei Ausbleiben der Berufungsantwort ist die Berufungsinstanz grundsätzlich weder an die Argumente noch an die Ausführungen der Berufungsklägerin gebunden. Eine Ausnahme bilden in der Berufungsschrift allenfalls behauptete zulässige Noven, welche die Berufungsklägerin vorliegend jedoch nicht vorgebracht hat (BGE 144 III 394 E. 4.1.2 und 4.1.3). 2. 2.1 B _________, zum fraglichen Zeitpunkt einziges Verwaltungsratsmitglied der (Be- rufungs-)Klägerin, war Mitgründer, Miteigentümer und bis zu seinem Rücktritt am 9. Mai 2018 – am 18. Juni 2018 aus der A _________ Holding AG [vormals C _________ AG, nachstehend Holding AG] (S. 96) – Mitglied bzw. Präsident des Verwaltungsrates meh- rerer Gesellschaften, welche als «A _________ Gruppe» bezeichnet und nach einer Umstrukturierung in einer Holdinggesellschaft zusammengefasst bzw. durch diese über- nommen wurden. Die Umstrukturierung erfolgte rückwirkend – erster Abschluss per

31. Dezember 2012 – und wurde formell mit dem Eintrag der im Zuge der Übernahme durchgeführten Kapitalerhöhung der Holding AG per 29. April 2013 im Handelsregister abgeschlossen, nachdem an deren ausserordentlichen Generalversammlung vom

26. April 2013, welche B _________ als ihr Verwaltungsratspräsident einberufen hatte, die entsprechenden Anträge genehmigt und notariell beurkundet worden waren (für Ein- zelheiten s. E. 2 des angefochtenen Entscheids). B _________ als damaliger Verwaltungsrat sämtlicher zur A _________ Gruppe gehö- renden Gesellschaften erteilte der (Berufungs-)Beklagten den Auftrag zur Umstrukturie- rung (E. 3.2 des angefochtenen Urteils). Der Übernahmepreis der von der Holding AG zu übernehmenden Gesellschaften richtete sich nach deren jeweiligem Stammkapital. Die Gegenbuchung erfolgte bei der Holding AG nebst der AK-Erhöhung auf ein Darle- henskonto von D _________, Sohn von B _________. In diesem Zusammenhang ver- gewisserte sich die (Berufungs-)Beklagte am 5./8. April 2013 bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, dass es sich bei der geplanten Umstrukturierung der «A _________ Gruppe» um eine Quasifusion und somit um eine Umstrukturierung gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. abis StG ohne zu leistende Emissionsabgabe und Verrechnungssteuer handelt. Die Beteiligungen von B _________ und seiner Ehefrau an der D _________ AG von je Fr.

- 6 - 25'000.00 bei einem Aktienkapital von total Fr. 100'000.00 wurden in der Steueranfrage aufgeführt mit der Klarstellung, diese würden ebenfalls zum Nennwert übernommen (S. 34-36.). Für die von der (Berufungs-)Beklagten ab Dezember 2012 bis Ende 2013 aus- geführten Arbeiten überwies ihr die F _________ AG am 17. Januar 2014 Fr. 7'560.00 (S. 90; für Einzelheiten s. E. 2 des angefochtenen Entscheids). 2.2 Am 13. Mai 2022 verlangte B _________ von der (Berufungs-)Beklagten – sie sei für die A _________ Gruppe im Zusammenhang mit ihrer Umstrukturierung tätig gewe- sen – Rechenschaft bzw. vollständige Unterlagen im Zusammenhang mit der im Jahre 2013 erfolgten Umstrukturierung der «A _________ Gruppe» bzw. diesem Mandat (S. 38). Am 30. Mai 2022 wiederholte er seine Aufforderung gestützt auf Auftragsrecht, ver- bunden mit der Klarstellung, er habe 2013 sehr wohl Organstellung in den Gesellschaf- ten der Gruppe gehabt und die Steueranfrage sei auch in seinem Namen und in jenem seiner Ehegattin erfolgt (S. 40 f.). Am 21. Juni 2022 stellte er zusätzlich ein Auskunfts- begehren gestützt auf Art. 8 aDSG (S. 47; für Einzelheiten s. E. 2 des angefochtenen Entscheids). Die (Berufungs-)Beklagte leistete seinen Aufforderungen keine Folge. Da- raufhin klagte die (Berufungs-)Klägerin diese Ansprüche vor Bezirksgericht ein. Nach vollumfänglicher Klageabweisung bilden Rechenschaftsablegung und Datenherausgabe nunmehr Gegenstand der Berufung. 3. 3.1 Die Vorinstanz hat in ihrer E. 3.3 in Würdigung der Aussagen der Beteiligten sowie der schriftlichen Unterlagen in den Akten – welche sie in der vorausgehenden E. 3.2 einlässlich dargetan hatte – die Klage auf Rechenschaftsablegung nach Auftragsrecht primär infolge fehlender Aktivlegitimation der (Berufungs-)Klägerin abgewiesen mit der Begründung, dass diese nicht zur A _________ Gruppe gehört habe, nicht in die Um- strukturierung im Jahre 2013 involviert gewesen sei und nicht Auftraggeberin des ent- sprechenden Mandats an die (Berufungs-)Beklagten im Jahre 2013 gewesen sei. Die von der (Berufungs-)Klägerin hinterlegte Honorarrechnung vom 28. Dezember 2020 (S. 16) beweise nichts anderes. Zwar seien die Beteiligungen an der Holding AG laut Aufwandübersicht am 8. und 21. Oktober 2022 ein Thema gewesen. Gemäss den glaub- haften Ausführungen von G _________ habe es sich dabei jedoch um allgemeine Erklä- rungen resp. Erklärungen zur damaligen Umstrukturierung gehandelt. Insbesondere habe dieser die (Berufungs-)Klägerin aber bezüglich Kapitaleinlagen Wäscherei, Aktien- übertragungen, Übertragung von Beteiligungen an die Holding AG und in steuerrechtli- chen sowie in erbrechtlichen Fragen beraten. B _________ sei zu diesem Zeitpunkt mit

- 7 - Ausnahme der Holding AG bei den Gesellschaften der A _________ Gruppe noch ein- zelzeichnungsberechtigt gewesen, so dass er entsprechende Aufträge habe erteilen können. Die am 28. Dezember 2020 in Rechnung gestellten Arbeiten hätten die (Beru- fungs-)Klägerin betroffen, andernfalls diese den Rechnungsbetrag nicht am 3. März 2021 ohne weiteres überwiesen hätte (S. 94). 3.2 In ihrer Berufung macht die (Berufungs-)Klägerin einleitend geltend, die (Berufungs- )Beklagte habe ihr verschiedene Beratungsdienste geleistet, die auch die Umstrukturie- rung der «A _________ Gruppe» im Jahre 2013 betroffen hätten («III. KURZ GEFASS- TER SACHVERHALT»). Zum Beweis verweist sie auf Klagebeilage 3 (S. 16), d.h. auf die vorerwähnte Honorarrechnung vom 28. Dezember 2020. Nach allgemeinen Ausführungen zur Rechenschaftspflicht des Beauftragten nach Art. 400 Abs. 1 OR stellt die (Berufungs-)Klägerin in Abrede, dass sie der (Berufungs-) Beklagten im Rahmen der Umstrukturierung der «A _________ Gruppe» keinen Auftrag erteilt habe. Ihren Standpunkt begründet sie damit, dass die Umstrukturierung noch im Jahre 2020 zwischen ihr, handelnd durch B _________, und der (Berufungs-)Beklagten diskutiert worden sei. Letztere habe die Honorarechnung dafür an sie gerichtet, was be- weise, dass die (Berufungs-)Beklagte - recte wohl: die (Berufungs-)Klägerin - von der Umstrukturierung auch betroffen gewesen sei, obwohl sie nicht zur «A _________ Gruppe» gehört habe («IV. BEGRÜNDUNG» unter A.). 3.3 Die einleitende kurz gefasste Sachverhaltsdarstellung der (Berufungs-)Klägerin und insbesondere ihr blosser Verweis auf eine Klagebeilage vermag den gesetzlichen Anfor- derungen an eine Berufung nicht zu genügen (s. dazu vorne E. 1.2.2). In ihrer Berufung stellt die (Berufungs-)Klägerin die vorinstanzliche Beweiswürdigung in Frage. Auf die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid geht sie dabei jedoch kaum ein. Insbesondere befasst sie sich weder mit der Aussage von B _________, ihres zum damaligen Zeitpunkt einzigen Verwaltungsrates, noch mit jener von G _________, Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer der (Berufungs-) Beklagten, welche die Vorinstanz ausführlich wiedergibt, auseinander. Diese beiden na- türlichen Personen waren es aber, welche für die Prozessparteien im Zusammenhang mit der von der (Berufungs-)Beklagten für die (Berufungs-)Klägerin geleisteten Beratun- gen gehandelt haben. Mithin können vorab B _________ und G _________ Auskunft darüber erteilen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht deren Aussagen als massgeblich berücksichtigt. Indem die Berufung diese Aussagen einfach ausblendet, setzt sie sich

- 8 - nicht gehörig mit dem angefochtenen Entscheid auseinander, weshalb auf sie insoweit nicht einzutreten ist (s. dazu vorne E. 1.2.2). 3.4 Selbst bei einer gehörigen Begründung der Berufung bzw. bei einem Eintreten auf dieselbe wäre diese aus nachstehenden Erwägungen abzuweisen: 3.4.1 Laut E. 3.2 des angefochtenen Urteils hat B _________ als damaliger Verwal- tungsrat sämtlicher zur A _________ Gruppe gehörenden Gesellschaften der (Beru- fungs-)Beklagten einen Auftrag für deren Umstrukturierung erteilt (s. auch vorstehende E. 2.1). Dies wird in der Berufung nicht in Abrede gestellt. Damit ist erstellt, dass einer- seits der Auftrag von der A _________ Gruppe ausgegangen ist und dass anderseits ausschliesslich die dazu gehörenden Gesellschaften von der Umstrukturierung betroffen waren. Vorinstanz und Berufung stimmen darin überein, und dies ergibt sich auch aus den Akten (etwa aus der Steueranfrage vom 5./8. April 2013, S. 35 f.), dass die (Beru- fungs-)Klägerin nicht Teil dieser Gruppierung war. Demzufolge konnte sie durch die Um- strukturierung auch nicht betroffen sein, zumal nicht geltend gemacht wird und nicht ak- tenkundig ist, dass sie an Gesellschaften der A _________ Gruppe beteiligt gewesen wäre. Schon deshalb kann sie im Zusammenhang mit der erfolgten Umstrukturierung von der (Berufungs-)Beklagten keine Rechenschaft verlangen. 3.4.2 B _________ sagte als damals einziger Verwaltungsrat der (Berufungs-)Klägerin aus, Letztere habe nicht zur A _________ Gruppe gehört und sei auch nicht in die Um- strukturierung im Jahre 2013 involviert gewesen. Die (Berufungs-)Beklagte sei für die (Berufungs-)Klägerin in Steuerangelegenheiten tätig gewesen (s. E. 3.2.1 des angefoch- tenen Urteils). Mithin gab der damals einzige Verwaltungsrat der (Berufungs-)Klägerin klar und unmissverständlich zu Protokoll, dass diese mit der Umstrukturierung der A _________ Gruppe überhaupt nichts zu tun gehabt hat. Sogar bei alleinigem Abstellen auf die Aussage ihres eigenen Gesellschaftsorgans besteht demnach keinerlei Zweifel daran, dass die (Berufungs-)Klägerin bezüglich der besagten Umstrukturierung zu kei- nem Zeitpunkt einen wie auch immer gearteten Auftrag erteilt hat. Sie verfügt daher über keinen Anspruch auf Rechenschaftsablegung 3.4.3 Die Umstrukturierung wurde im Frühjahr 2013 abgeschlossen. Jahre später konn- ten dazu keine Aufträge mehr erteilt werden, zumindest nicht durch eine ausserhalb der Gruppe stehende Gesellschaft. Eine Auskunftserteilung über eine bereits lange zurück- liegende Umstrukturierung an ein Organ der darin involvierten Gesellschaften lässt die Umstrukturierungsphase und das damalige Mandat nicht neu aufleben. Allein der Um-

- 9 - stand, dass eine Drittgesellschaft die Rechnung für eine nachträgliche Auskunftsertei- lung begleicht, begründet keine Rechenschaftsablegungsansprüche derselben in Bezug auf die frühere Umstrukturierung. 4. 4.1 In ihrer E. 4.1 hat die Vorinstanz das im Schlichtungsverfahren noch nicht gestellte Begehren auf Auskunft gestützt auf das Datenschutzgesetz in Anwendung von Art. 227 ZPO zugelassen. Danach hat die Vorinstanz das per 1. September 2023 revidierte Datenschutzgesetz als anwendbar erklärt (Art. 69 ff. e contrario) mit der Präzisierung, dass gemäss dessen Art. 1 der Persönlichkeits- resp. Grundrechtsschutz im Gegensatz zum alten Recht nur noch für natürliche und nicht mehr auch für juristische Personen gelte. Danach hat sie die gesetzliche Regelung in ihren Grundzügen dargetan mit regelmässigen Verweisen auf das inhaltlich deckungsgleiche alte Recht und namentlich das Auskunftsrecht (Art. 25 DSG bzw. Art. 8 aDSG) sowie das Recht auf Datenherausgabe (Art. 28 DSG) mit den möglichen Einschränkungsgründen (Art. 26 DSG bzw. Art. 9 aDSG) erläutert (angefoch- tener Entscheid E. 4.2). Weiter hat die Vorinstanz den Einwand der (Berufungs-)Beklagten, dass das Auskunfts- begehren vom 21. Juni 2022 von B _________ und nicht von der (Berufungs-)Klägerin gestellt worden sei, als berechtigt, jedoch unbeachtlich bezeichnet, weil ein solches Be- gehren auch direkt klageweise geltend gemacht werden könne. Der (Berufungs-)Kläge- rin als juristische Person hat sie nach dem aktuellen Datenschutzgesetz jeden Anspruch auf Herausgabe der Daten aberkannt. Gleichzeitig hat sie erwogen, dass der entspre- chende Antrag auch bei Anwendung des alten Datenschutzgesetzes abzuweisen wäre. Der (Berufungs-)Klägerin hielt sie vor, dass ihre Klage dazu abgesehen von TB 20, in welchem auf das Schreiben vom 21. Juni 2022 Bezug genommen werde, nichts enthalte. Sie führte alsdann die etwas ausführlicheren Angaben der (Berufungs-)Beklagten in der Klagantwort mitsamt den jeweils folgenden Stellungnahmen der Parteien an. Weiter gab sie die Aussage von G _________, Verwaltungsratspräsident der (Berufungs-)Beklagten wieder, wonach er generelle Verständnisfragen zu einer Quasifusion beantwortet und allgemein gültige Auskünfte erteilt habe, keine konkreten im Zusammenhang mit der Fu- sion 2013, und dass im Zusammenhang mit der Aktivität für die (Berufungs-)Klägerin gemäss interner Praxis und mit Blick auf die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen keine Schriftstücke bestehen würden. B _________ habe dazu bei seiner Befragung keinerlei Angaben gemacht. Die (Berufungs-) Klägerin habe die Honorarrechnung denn auch an- standslos bezahlt und zu keinem Zeitpunkt fehlende Unterlagen zurückgefordert oder

- 10 - eine unrichtige Datenbearbeitung geltend gemacht. Andernfalls hätte B _________ als langjähriger erfahrener Geschäftsmann sicher entsprechend interveniert. Vor diesem Hintergrund erscheine der Antrag rechtsmissbräuchlich, womit die Klage vollumfänglich abzuweisen sei (angefochtener Entscheid E. 4.3). 4.2 In ihrer Berufung bemängelt die (Berufungs-)Klägerin eine unrichtige Rechtsanwen- dung, weil die Vorinstanz ohne Begründung das auf den 1. September 2023, also nach dem Auskunftsbegehren vom 21. Juni 2022 und der Litispendenz vom 28. August 2022, in Kraft gesetzte revidierte DSG auf einen zuvor abgeschlossenen Sachverhalt ange- wendet habe. Nachdem eine echte oder unechte Rückwirkung auszuschliessen sei, bleibe das aDSG anwendbar. Indem die Vorinstanz das DSG angewandt habe, habe sie das Recht verletzt und ihren Anspruch zu Unrecht nicht geschützt («IV. BEGRÜN- DUNG» unter B.). Die (Berufungs-)Klägerin bringt weiter vor, es sei vorliegend nicht umstritten, dass die (Berufungs-)Beklagte Inhaberin einer Datensammlung betreffend Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. a und i aDSG sei. Das aDSG komme somit zur Anwendung. Nach Art. 8 aDSG könne jede Person vom Inhaber einer Datensammlung in einem umfas- sende Sinn Auskunft verlangen. Die (Berufungs-)Beklagte streite nicht ab, Daten über sie gesammelt zu haben. Indem sie aber behaupte, diese zurückerstattet zu haben (ohne dafür eine Quittung vorzulegen) oder von elektronischen Datenträgern gelöscht zu ha- ben (und auch dafür den Beweis schuldig zu bleiben), entziehe sie sich zu Unrecht ihrer gesetzlichen Auskunftspflicht. Die Vorinstanz habe dies zu Unrecht nicht erkannt («IV. BEGRÜNDUNG» unter C. und D.). Es bestehe kein Hindernis für das Auskunftsbegehren. Zwischen den Parteien sei (aus- ser dem vorliegenden) kein Zivilprozess im Sinn von Art. 2 Abs. 2 lit. c aDSG hängig, welcher das Auskunftsbegehren der (Berufungs-)Klägerin zu hemmen vermöchte. Das Konstrukt der Vorinstanz, wonach ein Auskunftsbegehren nicht statthaft sei, wenn schon ein Gesuch auf Rechenschaft nach Auftragsrecht erfolgt sei, halte vor der Rechtspre- chung nicht Stand («IV. BEGRÜNDUNG» unter E.). Es bleibe zu prüfen, ob vom Auskunftsrecht nach Art. 8 aDSG allenfalls rechtsmiss- bräuchlich Gebrauch gemacht worden sei, was die Vorinstanz annehme. Die Beweislast für den Rechtsmissbrauch nach Art. 2 Abs. 2 ZGB trage derjenige, der sich auf einen solchen berufe. Die (Berufungs-)Beklagte habe sich nie auf Rechtsmissbrauch berufen. Diesen Schluss fasse alleine die Vorinstanz. Die Vorinstanz gehe in ihrer E. 4.3 auf die

- 11 - Umstände des Mandats ein. Ohne dass dafür Beweise vorlägen, halte sie es für erwie- sen, dass alle Unterlagen von der (Berufungs-)Beklagten zurückgegeben und vernichtet worden seien. Indem die Vorinstanz der (Berufungs-)Klägerin anlaste, zu den gewünsch- ten Daten und Belegen keinerlei Ausführungen zu machen, die Honorarnote anstandslos beglichen zu haben und zu keinem Zeitpunkt fehlende Unterlagen zurückgefordert oder eine unrichtige Datenbearbeitung geltend gemacht zu haben, stelle sie Anforderungen auf, wo das Gesetz deren keine vorsehe. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts könne das gesetzliche Auskunftsrecht grundsätzlich und unter Vorbehalt des Rechts- missbrauchs ohne Nachweis eines Interesses gelten gemacht werden. Es sei logisch nicht nachvollziehbar, wie eine unrichtige Datenbearbeitung hätte moniert werden kön- nen, wenn die Auskunft grundsätzlich verweigert werde. Die Vorwürfe der Vorinstanz erfüllten die Anforderungen des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs nicht. Sie verletzte Art. 2 Abs. 2 ZGB, wenn sie kurzum Rechtsmissbrauch bejahe und damit die Verweige- rung des gesetzlichen Auskunftsrechts begründe («IV. BEGRÜNDUNG» unter F.). 4.3 Der (Berufungs-)Klägerin kann darin beigepflichtet werden, dass sie das Auskunfts- begehren vor dem Inkrafttreten der Neufassung des DSG in Bezug auf ein weiter zu- rückliegendes Geschehen gestellt hat. Die Übergangsbestimmung von Art. 69 DSG, wel- che die Vorinstanz anführt, erklärt im Grundsatz auf zuvor begonnene Datenverarbei- tungen das neue Recht für anwendbar. Die (Berufungs-)Klägerin unterlässt jede Präzi- sierung, auf welche Datensammlung sich sein auf das Datenschutzgesetz gestütztes Begehren bezieht. Derart lässt sich die Frage des anwendbaren Rechts nicht abschlies- send beurteilen. Ohnehin hat die Vorinstanz, soweit hier von Bedeutung, stets auch die inhaltlich deckungsgleiche Bestimmung des aDSG dargelegt, was die (Berufungs-)Klä- gerin geflissentlich ausblendet. In ihrer Berufung macht sie sodann zwar geltend, durch die Anwendung der falschen Gesetzesfassung habe die Vorinstanz ihren Anspruch zu Unrecht nicht geschützt. Sie unterlässt es aber aufzuzeigen, dass das alte Recht zu ei- nem für sie günstigeren Entscheid geführt und was dieser beinhaltet hätte. Insbesondere setzt sie sich nicht mit den von der Vorinstanz angeführten altrechtlichen Bestimmungen auseinander und zeigt nicht auf, dass diese dieselben nicht richtig angewendet hätte. Sie versäumt es also zu begründen, inwieweit die erstinstanzliche Rechtsanwendung, soweit diese auf das aDSG Bezug nimmt, falsch wäre. Die allgemeine, nicht weiter sub- stantiierte Behauptung, durch die falsche Rechtswahl durch die Vorinstanz sei ihr ihr Recht verwehrt worden, genügt den Begründungsanforderungen an die Berufung nicht, weshalb insoweit auf dieselbe nicht einzutreten ist (s. vorne E. 1.2.2).

- 12 - Art. 8 aDSG gewährt(e) jeder Person – im Gegensatz zur aktuellen Fassung auch juris- tischen Personen – ein Auskunftsrecht über sie betreffende Daten. Namentlich kann ein jeder und eine jede vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie bzw. ihn bearbeitet werden. Das Auskunftsrecht nach Art. 8 aDSG (wie auch nach Art.25 DSG) dient der Durchsetzung des Persönlichkeitsschutzes, indem es den betroffenen Personen ermöglichen soll, die über sie in einer Datensammlung bear- beiteten Daten zu kontrollieren mit dem Ziel, die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Grundsätze und Bestimmungen zu überprüfen und gegebenenfalls durchzusetzen (vgl. Botschaft vom 23. März 1988 zum Bundesgesetz über den Datenschutz, BBl 1988 II 413, 433 Ziff. 213.1; BGE 144 I 126 E. 8.3.7). Es konkretisiert das Grundrecht auf infor- mationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV; Bundesgerichtsurteil 1C_597/2020 vom 14. Juni 2021 E. 6.3). Das Auskunftsrecht erstreckt sich laut Gesetz und Rechtsprechung nur auf noch vorhan- dene Daten (BGE 136 II 508 E. 3.7). Die zu erteilende Auskunft muss wahr und vollstän- dig sein, wofür der Inhaber einer Datensammlung im Streitfall beweispflichtig ist. Der Inhalt der Auskunft ist negativ, soweit das Vorhandensein bearbeiteter Personendaten verneint wird. Der Umstand, dass negative Tatsachen, namentlich das Nichtvorhanden- sein von Informationen über den Beschwerdegegner, bewiesen werden müssen, ändert grundsätzlich nichts an der Beweislast (BGE 139 II 451 E. 2.4). Da es aber naturgemäss einfacher ist, das Vorhandensein von Tatsachen zu beweisen als deren Nichtvorhan- densein, ist die Schwelle der rechtsgenüglichen Beweiserhebung vernünftig anzusetzen. Wo der beweisbelasteten Partei der regelmässig äusserst schwierige Beweis des Nicht- vorhandenseins einer Tatsache obliegt, ist die Gegenpartei nach Treu und Glauben ge- halten, ihrerseits verstärkt bei der Beweisführung mitzuwirken, namentlich indem sie ei- nen Gegenbeweis erbringt oder zumindest konkrete Anhaltspunkte für das Vorhanden- sein weiterer Daten aufzeigt (Bundesgerichtsurteil 4A_125/2020 vom 30. Januar 2020 E. 3.1.2). Diese Auskunft hat die (Berufungs-)Beklagte erteilt, indem sie das Vorhandensein sol- cher Daten ausdrücklich verneint hat. Die Vorinstanz hat die von der (Berufungs-)Be- klagten abgegebene Zusicherung, sie habe praxisgemäss sämtliche Unterlagen zurück- gegeben und mit Blick auf die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen keine solchen behal- ten, im Ergebnis – auch aufgrund der Inhaltsleere der Aussagen vom B _________, der anstandslosen Bezahlung der Honorarrechnung und der fehlenden Reaktion von B _________ – als glaubwürdig und vor diesem Hintergrund den Antrag als rechtsmiss- bräuchlich erachtet. Die (Berufungs-)Klägerin bringt dagegen nichts Stichhaltiges vor.

- 13 - So trifft es gerade nicht zu, dass die (Berufungs-)Beklagte nicht bestreitet, Inhaberin ei- ner Datensammlung zu sein und Daten über sie gesammelt zu haben. Vielmehr wandte diese ein, sämtliche Unterlagen retourniert und solche nicht zu haben, womit sie in Ab- rede stellt, über die (Berufungs-)Klägerin eine Datensammlung angelegt zu haben. Die (Berufungs-)Klägerin versäumt es nun, die tatsächlichen Annahmen und Schlussfolge- rungen der Vorinstanz mit Verweis auf Aktenstellen, etwa die Aussagen von B _________ oder von G _________ als falsch zu entkräften. So befasst sie sich mit der von der Vorinstanz in ihrer E. 4.3 – mit Hinweis auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie die Aussagen der beiden Verwaltungsräte – wiedergegebe- nen, von den Parteien im Alltag gelebten Praxis bei der Sichtung und Zurverfügungstel- lung notwendiger Unterlagen überhaupt nicht. Ein allgemeiner Verweis auf die Grunds- ätze der Beweislastverteilung ist hier völlig ungenügend, zumal es sich beim Nichtvor- handensein von Daten um eine negative Tatsache handelt und die Vorinstanz die zwi- schen den Parteien gelebte Praxis einlässlich dargelegt hat. Unter diesen Umständen hätte es der (Berufungs-)Klägerin oblegen, den Gegenbeweis anzutreten oder zumin- dest konkrete Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Daten darzutun. Dies hat sie (auch) in ihrer Berufung unterlassen. Der Vorinstanz können in diesem Zusammenhang nur zwei Punkte vorgehalten werden. Erstens hat sie nicht mit der wünschbaren Klarheit betont, dass sie den Darlegungen der (Berufungs-)Beklagten Glauben schenkt. Dies ergibt sich jedoch zwingend aus ihrem Vorwurf, die (Berufungs-)Klägerin handle rechtsmissbräuchlich. Dass sie der Darstellung der (Berufungs-)Beklagten aufgrund einer Beweiswürdigung folgte, zeigt sodann ihrer Gegenüberstellung der Aussagen von G _________ und B _________ sowie die Wer- tung des Verhaltens des Letzteren als damals einziger Verwaltungsrat der (Berufungs- )Klägerin. Letztere setzt sich mit diesen Beweismitteln und deren Würdigung in ihrer Be- rufung nicht auseinander. Zweitens ist der Einwand der (Berufungs-)Klägerin nicht von der Hand zu weisen, dass sie keine unrichtige Datenbearbeitung habe rügen können. Dies liegt daran, dass die (Berufungs-)Beklagte laut Beweisergebnis über keine Daten- sammlung verfügt. Ohne eine solche kann ein Begehren auf Information bzw. Heraus- gabe von Daten nicht zum Erfolg führen. Im Gesamtzusammenhang stellt sich die Frage, worauf das in der Berufung aufrechtge- haltene, sich auf das aDSG gestützte Begehren überhaupt abzielt. Denn in ihrer Rechts- mitteleingabe bleibt die (Berufungs-)Klägerin eine Antwort schuldig, was sie will; sie gibt sich über weite Strecken mit allgemeinen vorab rechtlichen Ausführungen zufrieden, ohne zu erklären, ob sie nun Daten im Zusammenhang mit den Steuerabklärungen oder

- 14 - im Zusammenhang mit der Umstrukturierung herausverlangt. Damit erfüllt ihre Rechts- mitteleingabe die Begründungsanforderungen an eine Berufung nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist (s. vorne E. 1.2.2). Das zentrale Anliegen der (Berufungs-)Klägerin ist es offenbar, über die Umstrukturie- rung der «A _________ Gruppe» im Jahr 2013 Näheres zu erfahren, auch wenn sie es in der Berufung in Verletzung der diesbezüglichen Begründungsanforderungen ver- säumt, dies darzutun. Das Datenschutzgesetz bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen, über die Personendaten bearbeitet werden. Im alten Recht umfasste dieser Schutz sowohl natürliche, als auch juristische Personen (Art. 1 f. aDSG), während die aktuelle Fassung den Schutz nunmehr auf natürliche Personen be- grenzt (Art. 1 f. DSG). Bei der (Berufungs-)Klägerin handelt es sich um eine juristische Person, welche nach neuem Recht nicht mehr geschützt wird und die selbst bei Anwend- barkeit des alten Rechts nicht zu ihrem Ziel käme. Soweit sie nämlich Informationen über die Umstrukturierung der «A _________ Gruppe» erlangen will, wäre ihr Begehren rechtsmissbräuchlich (Art. 8 aDSG), zumindest aber durch den Schutzbereich des Datenschutzgesetzes – sowohl in seiner alten als auch in seiner aktuellen Fassung – nicht abgedeckt. Denn weder das aDSG noch das DSG ge- währen einer juristischen Person einen Anspruch, über Interna einer anderen Gesell- schaft Informationen zu erhalten. Ein solches Begehren würde denn auch nicht auf den Persönlichkeitsschutz im Sinne der Datenschutzgesetzgebung abzielen, namentlich nicht auf die Einhaltung datenschutzrechtlicher Grundsätze und Bestimmungen oder auf die Durchsetzung der informationellen Selbstbestimmung. Jedenfalls gibt die (Beru- fungs-)Klägerin keine überprüfbaren Gründe an, welche sie laut Datenschutzgesetzge- bung dazu berechtigten würden. Auf ihre Berufung ist daher nicht einzutreten (s. vorne E. 1.2.2). 5. 5.1 Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, die einerseits die Gerichtskosten, welche mit den von den Parteien geleisteten Kostenvor- schüssen verrechnet werden (Art. 98 und Art. 111 ZPO), und anderseits die Parteient- schädigung umfassen (Art. 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 95 ZPO). Die Höhe der Prozess- kosten richtet sich nach kantonalen Tarifen (Art. 96 und 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO), im Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009. Die Verteilung der Prozesskosten richtet sich grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens, indem die Prozesskosten im Allgemeinen der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106

- 15 - Abs. 1 und 2 ZPO), d.h. vorliegend der Berufungsklägerin, deren Berufung, soweit darauf überhaupt einzutreten ist, abgewiesen wird. Während die Gerichtskosten von Amtes we- gen festgesetzt und verteilt werden (Art. 105 Abs. 1 ZPO), wird eine Parteientschädigung einer Partei nur auf Antrag hin zugesprochen; sie kann hierfür eine Kostenliste einrei- chen (Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO). 5.2 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten (Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die Gerichts- gebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Maximum und wird unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 Abs. 2 GTar); besondere Umstände können eine Verdoppelung der Ansätze oder eine verhältnismässige Kürzung der Gebühr rechtfertigen, Letzteres namentlich wenn bloss eine Teilfrage entschieden wird (Art. 13 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 1 GTar). Bei einem Streitwert von Fr. 10’000.00 bewegt sich die Gerichtsgebühr in einem ordentli- chen Rahmen von Fr. 900.00 bis Fr. 3’600.00 (Art. 16 Abs. 1 GTar). Für das Berufungs- verfahren kann ein Reduktions-Koeffizienten von maximal 60% berücksichtigt werden (Art. 19 GTar). Das Berufungsverfahren beschäftigte sich einerseits mit Auftragsrecht und anderseits mit der Datenschutzgesetzgebung. Laut Berufung strittig waren Sachverhalts- wie auch Rechtsfragen mit einem gewissen Schwierigkeitsgrad. Es wurde ein einziger Schriften- wechsel ohne mündliche Verhandlung angeordnet, wobei die Berufungsbeklagte auf eine Berufungsantwort verzichtete. Das Dossier war von bescheidenem Umfang. Des- halb ist unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten Kriterien eine Gerichtsge- bühr im mittleren Bereich von Fr. 1’800.00 angemessen. Diese ist mit dem von der Be- rufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss in nämlicher Höhe zu verrechnen. 5.3 Eine Parteientschädigung wird im Berufungsverfahren nicht zuerkannt, weil die im Ergebnis obsiegende Berufungsbeklagte auf eine Berufungsantwort verzichtet hat.

- 16 - Das Kantonsgericht erkennt

1. Die Berufung wird, soweit auf diese überhaupt einzutreten ist, abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom 4. Dezember 2023 bestä- tigt, wie folgt: 1. Die Klage der X _________ AG vom 25. Oktober 2022 wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.00 werden der X _________ AG auferlegt. Diese werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'600.00 verrechnet und der Saldo von Fr. 600.00 der Klägerin zurückerstattet. 3. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens vor dem Gemeinderichteramt in Gampel-Bratsch von Fr. 170.00 gehen definitiv zu Lasten der X _________ AG. 4. Die X _________ AG bezahlt der Y _________ AG eine Parteientschädigung von Fr. 1’615.00 (inkl. MwSt. und Auslagen). 2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf Fr. 1’800.00, werden der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in nämlicher Höhe verrechnet. 3. Im Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Sitten, 30. September 2024